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ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN


Camerix e.U.
Dennis Kral

(Stand: 16.12.2023)
 

1. GELTUNGSBEREICH

Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden genannt: AGB) gelten für alle durch Camerix e.U. (nachfolgend „Camerix“ genannt) zu erbringenden Leistungen, insbesondere für die Produktion von Filmen. Sie gelten auch für alle künftigen Aufträge und Vertragsverhältnisse zwischen Camerix und Auftraggeber, und zwar auch dann, wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart worden sind, soweit Camerix nicht vor Vereinbarung eines neuen Auftrages diese AGB überarbeitet hat und den Auftraggeber erneut auf die Geltung der aktualisierten AGB hingewiesen hat. Abweichende Bedingungen des Auftraggebers erkennt Camerix selbst bei deren Kenntnis nicht an, es sei denn, Camerix hätte ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt.

2. AUFTRAGSERTEILUNG

2.1 Vorvertragliche Mitteilungen, insbesondere Beschreibungen, Kostenvoranschläge sind, außer bei ausdrücklicher Vereinbarung, freibleibend.

 

2.2 Auftragserteilung und Annahme sowie ihre Änderung und Ergänzung bedürfen der Schriftform. Mündliche Nebenabreden bei Vertragsschluss sind nur wirksam, wenn sie von Camerix schriftlich bestätigt wurden. Dies gilt auch für Vertragsänderungen nach Vertragsschluss.

3. KOSTEN

3.1 Die von Camerix angegebenen Preise lauten in Euro (€) und verstehen sich exkl. gesetzliche Mehrwertsteuer, sofern die Mehrwertsteuer nicht ausdrücklich ausgewiesen wurde. Im vertraglich vereinbarten Preis sind die gesamten Herstellungskosten enthalten, sofern der Film nach den bei Auftragserteilung bestehenden Vorgaben, insbesondere nach dem genehmigten Drehbuch hergestellt wird. Im Preis inbegriffen ist auch die Bereitstellung einer vorführfähigen Erstkopie, deren Format von den Parteien bei Vertragsunterzeichnung schriftlich zu vereinbaren ist. Camerix kann jederzeit Vorschusszahlungen oder die Zahlung von Teilrechnungen verlangen.


3.2 Camerix ist verpflichtet, nach Festlegung des Inhalts nach Ziffer 4.1 aber vor Beginn der Herstellung geäußerte Änderungswünsche des Auftraggebers kostenpflichtig vorzunehmen oder vornehmen zu lassen, soweit diese Änderungen nicht so in die künstlerische und technische Gestaltung eingreifen, dass Camerix die Verantwortung für deren Umsetzung nicht übernehmen kann. Nach Beginn der Herstellung geäußerte Änderungswünsche und solche, für deren Umsetzung Camerix die Verantwortung nicht übernehmen kann, können von Camerix abgelehnt werden. Die Ablehnung von Änderungswünschen begründet kein gesondertes Kündigungsrecht des Auftraggebers. Camerix hat den Auftraggeber unverzüglich über die voraussichtlichen Kosten der Änderung zu unterrichten. Camerix kann seine Zustimmung zu Änderungswünschen grundsätzlich von einer Einigung über die zusätzlichen Kosten und Eingang einer entsprechenden Vorschusszahlung abhängig machen. Ansonsten gilt die Preisliste von Camerix.

3.3 Wetterbedingte Verschiebungen bzw. Abbrüche eines Drehs (Wetterrisiko) sind in den kalkulierten Produktionskosten nicht enthalten. Hieraus entstehende Mehrkosten sind auf Nachweis vom Auftraggeber gesondert zu erstatten. Das gleiche gilt für zusätzlich erforderliche Drehtage, die nicht auf vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten von Camerix zurückzuführen sind.

 

3.4 Wird ein Nachdreh erforderlich, ohne dass dieser durch ein vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten von Camerix verursacht wurde, z. B. durch Geräte- oder Materialschaden kann der Auftraggeber keinen Ersatz von anfallenden Reisekosten oder Verdienstausfall geltend machen.

4. HERSTELLUNG

4.1 Die Herstellung erfolgt auf der Grundlage eines vom Auftraggeber vor Beginn der Herstellung genehmigten Drehbuches. Ist die Erstellung eines Drehbuches nicht vorgesehen, sind das vereinbarte Konzept und die Inhalte des Films spätestens bei Auftragserteilung auf andere Weise schriftlich oder mündlich festzulegen.


4.2 Die künstlerische und technische Gestaltung des Films obliegt Camerix. Für die sachliche Richtigkeit und rechtliche Zulässigkeit des Filminhalts trägt der Auftraggeber die Verantwortung, soweit seine Vorgaben durch Camerix befolgt wurden. Vgl. hierzu Ziffer 17.4.


4.3 Nach Fertigstellung des Rohschnitts erhält der Auftraggeber Gelegenheit, die vorläufige Fassung des Films anzusehen, wenn dieser das möchte. Erklärt sich der Auftraggeber mit dem Rohschnitt einverstanden, ist insoweit eine spätere Beanstandung ausgeschlossen.

5. ZEITPLAN

5.1 Vor Beginn der Herstellung legen der Auftraggeber und Camerix einen Zeitpunkt für die Fertigstellung des Filmwerkes fest.


5.2 Stellt sich im Verlauf der Herstellung heraus, dass der vereinbarte Zeitplan nicht eingehalten werden kann, hat Camerix den Auftraggeber unverzüglich über den Grund und die voraussichtliche Dauer der Verzögerung zu unterrichten.


5.3 Sofern die Verzögerung durch Umstände verursacht wird, die der Auftraggeber oder ihm zurechenbare Dritte zu vertreten haben, insbesondere wenn erforderliche Mitwirkungsleistungen des Auftraggebers nicht rechtzeitig erbracht werden, kann der vereinbarte Fertigstellungstermin entsprechend überschritten werden. Etwaige Mehrkosten aufgrund einer solchen Verzögerung gehen zu Lasten des Auftraggebers.


5.4 Für den Fall, dass der vereinbarte Fertigstellungszeitpunkt aufgrund von außergewöhnlichen Umständen nicht eingehalten werden kann, die Camerix trotz der gebotenen Sorgfalt weder beeinflussen noch vorhersehen kann (z.B. Naturgewalten, Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen, allgemeine Störungen der Telekommunikation etc.) gilt Artikel 5.3 entsprechend.

6. VERTRAGSRÜCKTRITT DURCH DEN AUFTRAGGEBER

6.1 Wurde der Werkauftrag erteilt und tritt der Auftraggeber ohne Verschulden seitens der Camerix zurück, sind 20% des vereinbarten Honorars dem Auftraggeber in Rechnung zu stellen.


6.2 Beim Rücktritt in der Zeit nach dem 10. Tag vor Drehbeginn, sind 30% des vereinbarten Honorars dem Auftraggeber in Rechnung zu stellen.


6.3 Tritt der Auftraggeber nach Drehbeginn zurück, sind 50% des vereinbarten Honorars dem Auftraggeber in Rechnung zu stellen.


6.4 Sollten die bereits getätigten Aufwendungen diese jeweilige Summen überschreiten, so sind diese zusätzlichen Aufwendungen ebenfalls zu erstatten.
Dem Auftraggeber bleibt es unbenommen nachzuweisen, dass der durch die Kündigung entstandene Ausfall geringer ist.

7. ABNAHME

7.1 Unmittelbar nach Fertigstellung eines Leistungsabschnitts stellt Camerix dem Auftraggeber eine Abnahmeversion zu oder führt ihm diese in seinen Geschäftsräumen vor. Der Auftraggeber verpflichtet sich, eine Erklärung darüber abzugeben, ob er den Leistungsabschnitt in der vorgelegten Fassung abnimmt. Camerix ist im Rahmen des Zeitplanes (vgl. Ziffer 5) und auch bei vereinbarten oder zu verlangenden Vorschuss- und Abschlagszahlungen gemäß Ziffer 3 in deren Rahmen stets berechtigt, vom Auftraggeber Teilabnahmen zu verlangen.

7.2 Eine Abnahme gilt mit Zugang der schriftlichen (E-Mail genügt) Bereitstellungsanzeige durch Camerix als erbracht, soweit der Auftraggeber die Abnahme nicht innerhalb von zwei Wochen schriftlich verweigert (vgl. hierzu auch Ziffer 11.5). Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung der Abnahmeverweigerung. Die Nutzung gilt ebenfalls als Abnahme. Soweit nicht ausdrücklich anders erklärt, gilt die Abnahme eines Leistungsabschnitts immer auch als Abnahme der diesem jeweils zugrundeliegenden (kreativen) Leistungen, wie insbesondere Autoren-, Regie-, Ton-, Musik- und Schnittleistungen. Spätere Beanstandungen sind ausgeschlossen. Die Geltendmachung von Mängeln, die auf rein künstlerischen Gesichtspunkten beruhen, aber gleichwohl im Rahmen der Vertragsgrundlage nach Ziffer 4.1 liegen, ist ebenfalls ausgeschlossen.

7.3 Der Auftraggeber kann die Abnahme nur dann verweigern, soweit der Abnahmegegenstand erheblich von der Vertragsgrundlage nach Ziffer 4.1 abweicht oder qualitativ nicht den Anforderungen entspricht. Die Verweigerung der Abnahme bei Abweichungen von der Vertragsgrundlage nach Ziffer 4.1 ist ausgeschlossen, wenn diese auf Weisungen oder vereinbarten Mitwirkungspflichten des Auftraggebers oder seiner Erfüllungsgehilfen beruhen oder von ihm oder seinen Erfüllungsgehilfen genehmigt wurden (Ausschluss sogenannter Geschmacksretouren). Ansonsten ist Camerix verpflichtet, nach abgelehnter Abnahme einmal nach den Verbesserungsvorschlägen des Auftraggebers, welche gleichwohl im Rahmen des Budgets umsetzbar bleiben müssen, einen überarbeiteten Abnahmegegenstand zur erneuten Abnahme vorzulegen. Wird auch diese Abnahme durch Auftraggeber verweigert, kann Camerix den Vertrag mit sofortiger Wirkung kündigen.

7.4 Camerix wird den Auftraggeber bei Zustellung oder Vorführung eines Teiles oder des gesamten fertiggestellten Filmes auf die Fiktion der Abnahme nach Ziffer 7.2. hinweisen.

7.5 Hat der Auftraggeber nach Abnahme des Films Änderungswünsche, so hat er die gewünschten Änderungen gegenüber Camerix schriftlich mitzuteilen. Derartige Änderungen gehen zu Lasten des Auftraggebers. Camerix hat den Auftraggeber unverzüglich über die voraussichtlichen Kosten der Änderung zu unterrichten. Camerix kann seine Zustimmung zu Änderungswünschen grundsätzlich von einer Einigung über die zusätzlichen Kosten und Eingang einer entsprechenden Vorschusszahlung abhängig machen. Ansonsten gilt die Preisliste von Camerix.

8. ZAHLUNGSBEDINGUNGEN

8.1 Die Rechnungsbeträge sind bis spätestens 14 Tage nach Rechnungserhalt fällig.


8.2 Sofern nichts anderes vereinbart ist, erfolgt die Bezahlung durch folgende Teilzahlungen:
1/3 bei Vertragsschluss,
2/3 bei Abnahme, wenn nicht durch Camerix Teilabnahmen verlangt werden.

9. URHEBERRECHTE

9.1 Camerix verfügt über alle zur Erreichung des Vertragszwecks erforderlichen urheberrechtlichen
Verwertungsrechte oder wird diese Rechte in dem erforderlichen Umfang erwerben, soweit sie nicht bei einer Verwertungsgesellschaft liegen. Die Einräumung von urheberrechtlichen Verwertungsrechten bezieht sich ausschließlich auf das vertragsgegenständliche Filmwerk und nicht auch auf das diesem zugrundeliegende Filmmaterial der gesamten Dreharbeiten. Der Erwerb von Rechten an diesem Filmmaterial ist von einer weiteren Lizenzgebühr an Camerix, falls nicht anders vereinbart, abhängig, wobei Camerix nicht zur Einräumung dieser Rechte verpflichtet ist.


9.2 Nach Fertigstellung des Filmwerkes und vollständiger Bezahlung der Produktionskosten räumt Camerix dem Auftraggeber in dem vereinbarten zeitlichen und räumlichen Umfang die vereinbarten Nutzungsrechte an und aus dem Film ein, soweit sie Camerix selbst zustehen, von den Filmschaffenden übertragen worden sind oder in anderer Weise von dem Berechtigten im handelsüblichen Rahmen erworben sind.


9.3 Der Rechtserwerb durch den Auftraggeber umfasst, soweit nichts anderes vereinbart ist, das Recht, den Film in dem vereinbarten Umfang (zeitlich und räumlich) öffentlich vorzuführen sowie Kopien des Films zu verbreiten. Nicht Vertragsgegenstand sind der Erwerb und die Übertragung/ Einräumung von Rechten der Verwertungsgesellschaften (z.B. GEMA, GVL) und/oder Rechte und Zustimmungen der FSK. Diese Rechte und / oder Zustimmungen sind vom Auftraggeber selbst auf eigene Kosten einzuholen.


9.4 Von der Rechtseinräumung ausgenommen sind insbesondere die Rechte zur Bearbeitung, Änderung, Ergänzung und fremdsprachigen Synchronisation, sofern sie nicht vertraglich ausdrücklich vereinbart und gesondert abgegolten werden.


9.5 Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Firmennamen und/oder Firmenzeichen von Camerix als Copyrightvermerk bei seinen sämtlichen Verwertungen zu zeigen. Camerix hat unabhängig von dem Umfang der übertragenen Nutzungsrechte in jedem Fall das Recht, das Filmwerk anlässlich von Wettbewerben und Festivals sowie für die Eigenwerbung vorzuführen und/oder vorführen zu lassen. Der Auftraggeber räumt Camerix hierzu die erforderlichen Rechte an etwaig von ihm zur Herstellung geleisteten Beiträgen (Konzept, Drehbuch, Film- und/ oder Tonmaterial, usw.) ein.

10. EIGENTUMSVORBEHALT

Das gelieferte Werk bleibt bis zur vollen Bezahlung der Vergütung Eigentum der Camerix. Der Auftraggeber erhält nur Eigentum an dem Bild-/ Tonträger, welcher das vertragsgegenständliche Filmwerk beinhaltet. An anderen Bild-/ Tonträgern der Camerix, wie insbesondere am Filmmaterial der Dreharbeiten erhält der Auftraggeber kein Eigentum. Camerix ist nicht zur Übertragung des Eigentums an diesen Bild-/ Tonträgern verpflichtet, kann diese aber von der Zahlung einer weiteren (Lizenz-) Gebühr abhängig machen.

11. GEWÄHRLEISTUNG

11.1. Die Gewährleistung für Mängel ist ausgeschlossen, wenn diese Mängel durch den Auftraggeber selbst herbeigeführt wurden, z.B. durch von ihm gestaltete Anteile an Konzept oder Drehbuch oder andere Formen der Mitwirkung wie z.B. schauspielerische Leistungen, Auswahl und Bereitstellung von Drehorten, usw.. Ebenso ist die Gewährleistung für Mängel ausgeschlossen, die von Dritten wie insb. den an der Produktion beteiligten und vom Auftraggeber selbst angestellten oder beauftragten Dritten verursacht werden, ohne dass Camerix gleichzeitig eine ihr obliegende ausdrücklich vereinbarte Aufsichtspflicht über diese Dritten verletzte. Camerix leistet für Mängel des Werkes ansonsten zunächst nach seiner Wahl durch Nachbesserung oder Neuherstellung Gewähr. Die Anzeige eines Mangels ist nur wirksam, wenn sie schriftlich, per Mail, oder anders in Textform gemäß § 126b BGB erfolgt.


11.2. Sofern Camerix die Erfüllung ernsthaft und endgültig verweigert, die Beseitigung des Mangels und Nacherfüllung wegen unverhältnismäßiger Kosten verweigert, die Nacherfüllung fehlschlägt oder sie dem Auftraggeber unzumutbar ist, kann der Auftraggeber nach seiner Wahl nur Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt) und Schadensersatz im Rahmen der Haftungsbeschränkung (siehe Ziffer 12) statt der Leistung verlangen.


11.3. Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln, steht dem Auftraggeber jedoch kein Rücktrittsrecht zu.


11.4. Sofern Camerix die in einem Mangel liegende Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat, ist der Auftraggeber nicht zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.


11.5. Ein offensichtlicher Mangel kann nur innerhalb von zwei Wochen ab Zugang der schriftlichen Bereitstellungsanzeige (vgl. Ziffer 7) gerügt werden. Offensichtlich ist ein Mangel, der einem nicht fachkundigen Auftraggeber ohne nähere Untersuchung der erbrachten Leistungen auffällt.


11.6. Rechte des Auftraggebers wegen Mängeln oder Schäden verjähren ansonsten in einem Jahr ab gesetzlichem Verjährungsbeginn, soweit Camerix nicht grobes Verschulden vorzuwerfen ist.


11.7. Garantien im Rechtssinne erhält der Auftraggeber nicht.

12. HAFTUNG VON CAMERIX

12.1 Die Haftung für Schäden ist ausgeschlossen, wenn diese Schäden durch den Auftraggeber selbst herbeigeführt wurden, z.B. durch von ihm gestaltete Anteile an Konzept oder Drehbuch oder andere Formen der Mitwirkung wie z.B. schauspielerische Leistungen, Auswahl und Bereitstellung von Drehorten, usw.. Ebenso ist die Haftung für Schäden ausgeschlossen, die von Dritten wie insb. den an der Produktion beteiligten und vom Auftraggeber selbst angestellten oder beauftragten Dritten verursacht werden, ohne dass der Camerix gleichzeitig eine ihm obliegende ausdrücklich vereinbarte Aufsichtspflicht über diese Dritten verletzte. Das Gleiche gilt für Mängel oder Schäden, die bei den Dreharbeiten oder durch das Werk am restlichen Vermögen des Auftraggebers herbeigeführt werden.


12.2 Camerix haftet im Rahmen dieses Vertrages dem Grunde nach nur für Schäden des Auftraggebers, (1) die Camerix oder seine gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt haben, (2) die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer Pflichtverletzung von Camerix oder eines seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruht oder (3) die durch Verletzung einer Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertraut und vertrauen darf (Kardinalpflicht), entstanden sind.


12.3. Camerix haftet in den Fällen der Ziffer 12.2 (1) und (2) der Höhe nach unbegrenzt. Im Übrigen wird der Schadensersatzanspruch auf den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt.


12.4 In anderen als den in Ziffer 12.2 genannten Fällen ist die Haftung von Camerix – unabhängig vom Rechtsgrund – ausgeschlossen. Camerix haftet insbesondere nicht für Schäden, die dem Auftraggeber aufgrund eines Vertragsschlusses mit einem Dritten entstehen, da hierfür ausschließlich der jeweilige Vertragspartner des Auftraggebers in Frage kommt. Bei leicht fahrlässiger Verletzung unwesentlicher Vertragspflichten haftet Camerix überhaupt nicht.


12.5. Bei Außenaufnahmen trägt der Auftraggeber das Risiko wetterbedingter Änderungen (vgl. hierzu Ziffer 3.3). Eine Haftung von Camerix auch für Betriebsstörungen oder Störungen/ Unterbrechungen einer etwaig zu filmenden Veranstaltung des Auftraggebers ist ausgeschlossen, wenn Aufnahmen auf Veranlassung des Auftraggebers in dessen Betrieb oder Werk oder in fremden Betrieben oder Werken oder auf dessen Veranstaltung durchgeführt werden.


12.6 Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen finden entsprechende Anwendung für alle Organe, Gesellschafter, Angestellten und Erfüllungsgehilfen von Camerix (sofern eine persönliche Haftung besteht). Die Ziffern 11.5 und 11.6 gelten auch für die Haftung von Camerix.

13. EINGEBRACHTE GEGENSTÄNDE UND MATERIAL

Camerix haftet nicht für Gegenstände, die der Auftraggeber zu den Arbeiten eingebracht hat, es sei denn, diese wurden schriftlich angefordert. Gelangen Gegenstände oder Material (insbesondere Requisiten, digitale Inhalte, usw.) in den Besitz von Camerix, so steht Camerix hieran ein Unternehmerpfandrecht gemäß § 647 BGB zu.

14. KOMMUNIKATION

Die Parteien beabsichtigen, ihre Kommunikation möglichst umfassend zu dokumentieren: Über Gespräche/ Beratungen soll Camerix zeitnah Protokolle mit kurzen Zusammenfassungen anfertigen, die er dem Auftraggeber per Mail zusendet. Diese Protokolle kann Camerix in Form von Stichpunkten, eingescannten Notizen oder Video-/ Audio-Aufnahmen verfassen. Der Auftraggeber kommuniziert Entscheidungen nach Möglichkeit ebenfalls per Mail. (Fern-)mündlich erklärte Entscheidungen des Auftraggebers soll Camerix per Mail bestätigen. Um eine zügige Arbeit von Camerix zu gewährleisten, beabsichtigt der Auftraggeber, täglich (nur an Werktagen) seine Mails abzurufen und innerhalb von 24 Stunden jedenfalls mit einer selbst gesetzten Frist, in der er die aufgeworfenen Fragen bearbeitet haben will, zu beantworten. Der Auftraggeber beabsichtigt weiter, von Camerix per Mail angeforderte Lese- und/ oder Empfangsbestätigungen innerhalb von 24 Stunden zu beantworten. Auf die Ziffern 15 und 17 wird hingewiesen.

15. LEISTUNGSVERWEIGERUNGSRECHT DES PRODUZENTEN

Camerix ist berechtigt, die Aufnahme oder Fortsetzung seiner Tätigkeiten zu verweigern, wenn er gemäß Ziffer 3 eine Vorschuss- oder eine Abschlagszahlung verlangt hat, nach Teilabnahme eine Teilrechnung gestellt hat, oder eine Antwort oder eine Lese-/ Empfangsbestätigung des Auftraggebers gemäß Ziffer 14 aussteht bis die jeweilige Leistung des Auftraggebers voll erbracht ist.

16. VERSCHWIEGENHEIT

16.1 Camerix verpflichtet sich, Informationen über den Auftraggeber, mit dem Auftraggeber verbundene Unternehmen, eine etwaig eingesetzte Agentur und deren Auftraggeber, über Geschäftstätigkeiten, Unternehmensstrategie, entsprechende Informationen über die mit dem Auftraggeber verbundenen Unternehmen, insbesondere den Inhalt dieser und anderer Produktion(en), technische Umsetzung sowie deren etwaig bestehende Marketingstrategie, die persönlichen Verhältnisse der Mitwirkenden des Auftraggebers, alle geschäftlichen, betrieblichen, organisatorischen und technischen Kenntnisse, Vorgänge und Informationen, die ihm im Rahmen seiner Tätigkeit für den Auftraggeber zur Kenntnis gelangen, strengste Geheimhaltung zu wahren. Diese Pflicht erstreckt sich auch auf Angelegenheiten anderer Gesellschaften, mit denen der Auftraggeber wirtschaftlich oder organisatorisch verbunden ist. Die Geheimhaltung ist sowohl gegenüber Außenstehenden als auch gegenüber anderen Mitarbeitern des Auftraggebers, Teammitgliedern und Darstellern zu wahren.

16.2 Die Geheimhaltungspflicht beginnt spätestens mit der Unterzeichnung dieses Vertrages und gilt auch nach seiner Beendigung zeitlich unbefristet fort und endet nicht mit der Beendigung dieses Vertrages bzw. der diesen Vertrag betreffenden Produktion sondern gilt auch für vertrauliche Informationen, die Camerix bei der Besprechung von Folgeaufträgen erfährt, auch wenn hierüber kein weiterer Vertrag geschlossen wird. Camerix wird diese Geheimhaltungspflicht auch ihren Mitarbeitern und durch sie beauftragte Personen auferlegen.

16.3 Ausgenommen von der Geheimhaltungsverpflichtung sind lediglich die Informationen, die nachweislich im Zeitpunkt der Offenbarung entweder
– ohne Zutun von Camerix allgemein bekannt geworden sind,
– bereits vor Offenlegung durch den Auftraggeber oder eines Dritten im Besitz von Camerix waren,
– der Camerix von Dritten rechtmäßig übermittelt wurden,
– unabhängig von der Offenlegung und vor dieser durch Camerix erstellt wurden, oder
– weitergegeben werden müssen, um Rechtsvorschriften oder bestandskräftige behördliche Vorgänge einzuhalten.

17. HAFTUNG UND VERTRAGSSTRAFEN DES AUFTRAGGEBERS

17.1 Der Auftraggeber ist Camerix nach den gesetzlichen Vorschriften zum Schadensersatz verpflichtet, wenn er vertragliche Pflichten verletzt. Dies gilt insbesondere für
– die Nutzung urheberrechtlich geschützter Werke von Camerix vor vollständiger Bezahlung der Vergütung (vgl. Ziffer 3) oder trotz nicht vereinbarter Einräumung eines Verwertungsrechts,
– die Behauptung unwahrer Tatsachen zum Zweck der Reduzierung oder des Bestreitens der nach diesem Vertrag vereinbarten Vergütung von Camerix. Dieses Verbot gilt auch für Vertreter oder Erfüllungsgehilfen wie z.B. Rechtsanwälte des Auftraggebers.

17.2 Der Auftraggeber verpflichtet sich für jede Verletzung des in Ziffer 17.1 unter Spiegelstrich 1 genannten Verbots zu einer Vertragsstrafe von jeweils 20% der für das Werk berechneten Nettovergütung und bei Verletzung des in Ziffer 17.1 unter Spiegelstrich 2 genannten Verbots zu einer Vertragsstrafe von 50% der mit der unwahren Behauptung bezweckten Reduzierung oder bestrittenen Vergütung von Camerix für jeden Fall der Zuwiderhandlung. Die Vertragsstrafen gelten unbeschadet des Anspruchs von Camerix auf Schadensersatz.

17.3 Eine unwahre Tatsachenbehauptung liegt dabei vor, wenn sich aus der dokumentierten Kommunikation oder durch andere Beweismittel etwas anderes ergibt. Ansonsten liegt eine unwahre Tatsachenbehauptung spätestens dann vor, wenn in einem gerichtlichen Verfahren rechtskräftig festgestellt wird, dass die Behauptung des Auftraggebers oder seiner Vertreter/ Erfüllungsgehilfen (wie z.B. Rechtsanwälte) nicht wahr ist. Camerix behält sich ausdrücklich vor, Strafanzeige zu stellen.

17.4 Unbeschadet der aufschiebenden Bedingtheit der Übertragung der Rechte nach Ziffer 9.2 hat sich der Auftraggeber bei allen seinen Verwertungsmaßnahmen als rechtlich verantwortlich zu bezeichnen. Soweit Dritte dennoch Ansprüche wegen der Verletzung von Rechten nicht gegen den Auftraggeber, sondern gegen Camerix geltend machen, oder Dritte bei eigenen Verwertungen von Camerix gemäß Ziffer 9.5 Ansprüche wegen der Verletzung von Rechten gegen Camerix geltend machen, stellt der Auftraggeber Camerix insoweit frei. Dies bedeutet insbesondere, dass der Auftraggeber in einem solchen Falle Camerix Vorschuss auf die entstehenden Kosten einer erforderlichen Rechtsverteidigung leistet, einschließlich auch eigener Auslagen und einer entsprechenden angemessenen Vergütung für den eigenen Arbeitsaufwand, den Camerix in der konkreten Situation für erforderlich halten darf.

18. VERSICHERUNGEN

Wenn der Auftraggeber den Abschluss einer oder mehrerer bestimmter Versicherungen, wie insbesondere Wetterrisiko, Verlust des Filmmaterials usw. verlangt, so hat er die dadurch entstehenden Kosten zu tragen.

19. AUFRECHNUNG, ZURÜCKBEHALTUNG

Ein Recht zur Aufrechnung steht dem Auftraggeber nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder von Camerix anerkannt sind. Außerdem ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

20. SCHLUSSBESTIMMUNGEN

20.1 Sind oder werden einzelne Bestimmungen des Vertrages oder dieser AGB unwirksam, so bleibt die Gültigkeit des Vertrages im Übrigen unberührt. Ungültige Bestimmungen sind einvernehmlich durch solche zu ersetzen, die unter Berücksichtigung der Interessenlage beider Parteien den gewünschten wirtschaftlichen Zweck zu erreichen geeignet sind. Entsprechendes gilt für Vertragslücken.

20.2 Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. Das Gleiche gilt für eine Abbedingung dieser Schriftformklausel.

20.3 Der Vertrag unterliegt dem Recht der Republik Österreich.

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